Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung im BGM – Betriebliches Gesundheitsmanagement?

Sie wollen ein BGM-System einführen, Ihr BGM optimieren oder BGM-Funktionen bzw. ein BGM-Team aufbauen?

Nach dem Bundesministerium für Gesundheit ist es das Ziel des BGM, die gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz zu erkennen und die Ressourcen bzw. Gesundheitskompetenzen der Beschäftigten zu stärken, um auf die psychischen Belastungen durch eine sich verändernde Arbeitswelt angemessen zu reagieren. Daher spielt die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung für das BGM eine essenzielle und tragende Rolle.

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement umfasst die Bereiche Gesundheits- und Arbeitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und die Personal- und Organisationspolitik (inklusive der Betrieblichen Gesundheitsförderung BGF). Zur Umsetzung der Säule 1 – GBpsych/ Arbeits- und Gesundheitsschutz – besteht für alle Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung. Dies gilt ebenso wie für die Säule 2, das BEM.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bietet die Möglichkeit ein BGM inhaltlich und prozessual fundiert aufzusetzen, denn das BGM ist die bewusste Steuerung aller betrieblichen Prozesse mit dem Ziel, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und zu erhalten.

Wie soll ein Betriebliches Gesundheitsmanagement geplant und umgesetzt werden?

Ein BGM sollte partizipativ (Mitarbeiter, Führungskräfte, Personalverantwortliche, Betriebsrat, etc.) und systematisch ausgesetzt werden und muss bedarfsgerecht im Sinne seiner positiven Auswirkungen auf die Mitarbeiter sein. Die BGM- Prozessschritte werden 1:1 im Rahmen der GBpsych umgesetzt, wenn Sie auf einen leistungsstarken Anbieter setzen.

Sie übernimmt dabei die folgenden essenziellen Rollen

  • strategische Zielsetzung (GBpsych)
  • Bestandsaufnahme bestehender BGM-Elemente (GBpsych)
  • Belastungen erkennen (GBpsych)
  • Maßnahmen ableiten (GBpsych)
  • Maßnahmen umsetzen (GBpsych, PE+OE)
  • Wirkung kontrollieren/ BGM-Evaluation (GBpsych)

Ohne eine fundierte Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die psychische Belastung und somit auch die psychische Gesundheit ist kein Aufbau eines effizienten BGM-Systems möglich. Durch die gesetzliche Forderung aus dem Arbeitsschutzgesetz wäre ein praralleler Prozess betreibswirtschaftlich nicht sinnvoll.

Wird der Prozess sauber auf- und umgesetzt und in einer leistungsstarken Software abgebildet, stellt die GBpsych ein hocheffizientes Entwicklungs- und Steuerungsinstrument für das komplette BGM dar. Auch die gesetzlich nicht verpflichtende dritte Säule des BGM, die Betriebliche Gesundheitsförderung BGF, leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zur GBpsych inhaltlich ab. Sie ist gleichzeitig ein strategisches Mittel für eine gezielte Personal- und Organisationspolitik.

Insbesondere die Wirkungskontrolle im Rahmen der GBU Psyche ermöglicht die gezielte Evaluation der verschiedenen Maßnahmen-Bausteine. Hier zeigt sich welche Schwerpunkte mit Blick auf die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Motivation zu setzen und welche Maßnahmen zielführend sind. Auch die Arbeitsinhalte und Prozesse einer entsprechenden BGM-Abteilung leiten sich hieraus ebenso ab wie ihre tragendenden Schnittstellen in andere Abteilungen und Bereiche.

Ist die Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsbefragung im BGM?

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist keine „Gesundheitsbefragung“ Ihrer Beschäftigten. Eine solche Sichtweise greift deutlich zu kurz und vernachlässigt alle strategischen Elemente der Organisationsentwicklung und Personalentwicklung im Betrieb. Dies erschließt sich allein beim ersten Blick auf die Inhalte.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung wirft einen Blick auf die Arbeitsbedingungen, sprich alle Einflüsse, die auf einen Arbeitsplatz einwirken:

  • Arbeits-Aufgabe (z.B. Ausmaß an Verantwortung, Rückmeldungen),
  • Arbeits-Organisation (z.B. Länge/Lage Arbeitszeit, Zuständigkeiten, Prozessabläufe, Zielkonflikte),
  • soziales Umfeld (z.B. Wertschätzung durch Vorgesetzte, Kollegen, Kunden),
  • Arbeits-Umgebungsbedingungen (z.B. Klimabedingungen, ergonomische Gestaltung).

Sie muss zwingend zudem analysieren wie Mitarbeitenden und Führungskräfte mit diesen Arbeitsbedingungen umgehen (können), d.h. auf die

  • Kernfaktoren gesunder Führung sowie die
  • organisationale Resilienz (Vorhersagbarkeit von z.B. Ereignissen/Entwicklungen, Handhabbarkeit von z.B. schwierigen Situationen sowie die Bedeutsamkeit der Arbeit)

blicken.

Die GBpsych ist kein Gesundheitsbarometer!

Informationen zum Gesundheitsverhalten der Belegschaft wie zum Beispiel zu den Bereichen Ernährung, Schlaf, Bewegung und dem Gesundheitszustand, also bspw. zu körperlichen Beschwerden sind nicht Bestandteil und dienen weder der Ermittlung noch der Beurteilung der psychischen Belastung durch Arbeitsbedingungen. Sie erheben die Folgen (dauerhafter) Fehlbelastungen. Somit können sie bei der Auswahl von Angeboten im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) helfen.

Belastungsfolgen (also eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Beschäftigten als Folge psychischer Fehlbeanspruchung) zu erfragen ist aus datenschutzrechtlichen Aspekten und im Sinne der Anonymität und somit auch der Validität der Ergebnisse ein schwieriges, weil sensibles Thema.

Welche BGF-Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, um die Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu verbessern und gezielt die Gesundheit der Beschäftigten zu stärken kann nur eine wissenschaftlich validierte quantitative und qualitative Analyse aufzeigen. Diese ermöglicht die klare Differenzierung zwischen bspw. organisatorischen Maßnahmen und BGF-Maßnahmen. Nur aus Sicht der betrieblichen Gesundheitsförderung auf Themen zu sehen, vernachlässigt nicht nur die eigentliche Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.

Es bedeutet bildlich gesprochen und überspitzt formuliert, dass eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens davon abhängig macht, ob seine Experten, Leistungs- und Know-how-Träger an einer Rückenschule teilnehmen.

BGF nur Teilbereich des betrieblichen Gesundheitsmanagement BGM – keine gesetzliche Verpflichtung

Im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sind die betriebliche Gesundheitsförderung und entsprechende Interventionsmaßnahmen eine freiwillige Leistung des Unternehmens, die durch Krankenkassen gefördert wird. Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM ist auf einer höheren Ebene angesiedelt und BGF ist ein Teilbereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements BGM, neben dem Arbeitsschutz sowie dem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Nur für die beiden letztgenannten besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
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